Rechtliche Grundlagen
Beim Selbstverpacken greifen neben dem Futtermittelrecht, bestehend aus dem Futtermittelgesetz und den Durchführungsbestimmungen der Futtermittelverordnung, besonders die Fertigpackungsverordnung, das Eichrecht und sämtliche abfall- und recyclingbezogenen Verpackungsvorschriften. Gerade bezüglich der Entsorgungsverordnungen dürfte im Fachhandel mit Eigenmarken noch einiges im Argen liegen.
Starke Eigenmarken zu entwickeln, beherrschen in der Regel nur starke Handelsgruppen.
Beginnen wir mit den futtermittelrechtlichen Vorgaben! Wenn Sie Futter selbst abpacken, führen Sie nach §2 zunächst ganz allgemein ein so genanntes „Behandeln“ durch. Dazu zählen in Abgrenzung zum Herstellen u.a. das Wiegen, Messen, Ab- und Umfüllen, Verpacken etc. Wenn Sie nur vom Hersteller verpacktes Futter als Zwischenstufe zum Endverbraucher abgeben, müssen Sie nichts weiter melden, denn im Futtermittelgesetz steht klar die Ausnahme von der Anzeigepflicht bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, wenn es sich um die „Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung an Endverbraucher“ dreht.
Wenn Sie Futter selbst abpacken, verhält es sich etwas komplizierter. Füllen Sie nur Einzelfuttermittel ab, also einzelne Stoffe, die zur Verfütterung an Heimtiere geeignet sind, wie einzelne Saaten, Körner und Früchte oder getrocknete, nur aus einer Art bestehende tierische Futter (Schweineohren, Ochsenziemer, Mückenlarven, Wasserflöhe etc.), dann ist das nicht schlimm. Sie brauchen lediglich die nicht sehr hohen Beschriftungsanforderungen und das Eichrecht zu beachten (vgl. Beitrag von Dr. Dreyer in pet 11/02).
Anders verhält es sich bei Mischfuttermitteln, ob Saatenmix, Extrudaten, Pellets oder anderen aus mehreren Zutaten (Einzelfuttermitteln und ggf. Zusatzstoffen) komponierten Mischungen. Hier spricht der Gesetzgeber von Mischfuttermitteln, die weit strenger gehandhabt werden als Einzelfutter. Dies beginnt schon bei der Meldung. Alles, was über die oben genannte Ausnahme der verpackt bezogenen Heimtierfutter hinausgeht, will die Behörde wissen. Also schon das in Verkehr bringen, erst recht das…