Alles, was Recht ist
Bei den rechtlichen Futterbar-Problemen steht zunächst die Deklaration nach Futtermittelrecht im Vordergrund. Natürlich greift auch und gerade hier die jeweils gültige Futtermittelverordnung. Sie sorgt für konkrete Umsetzungsvorgaben des eher allgemein gehaltenen Futtermittelgesetzes. Dort heißt es bezüglich „lose in kleinen Mengen aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen“, dass die jeweils für den Futtermitteltyp vorgegebenen Angaben „auf einem bei der Ware befindlichen Schild“ gemacht werden. Die Abgabemenge wird dabei gesetzlich auf jeweils 50 kg Mischfuttermittel bzw. 10 kg eines jeden Einzelfuttermittels beschränkt. Das Futtermittelgesetz unterstellt für Deutschland vorab, dass „die Kennzeichnung in deutscher Sprache abgefasst, deutlich lesbar und haltbar“ sein muss. Genau da beginnt das erste grundsätzliche Problem. Ein Alltagsbeispiel: Ich betrete einen Baumarkt mit geradezu riesiger Zoofachabteilung, der über mehr als zwanzig laufende Meter Futterbar auf vier Ebenen, also in vier auf- und übereinandergestellten Boxen verfügt. Das geforderte „bei der Ware befindliche Schild“ ist in jeder einzelnen Schüttbox an der Innenrückseite hinten quer angebracht. So weit, so gut. Beim obersten, vierten Stock und in der Box darunter kann ich das vielleicht etwas kleingeratene Schild ganz hinten drin gerade noch so lesen. Bei der zweiten Schütte von unten gelingt…