pet plus

Praxistipps - Dr. Stephan Dreyer: Probleme an der Futterbar

Der so genannte offene Verkauf, also das Anbieten von Futtermit-teln in „loser Form“, erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Doch Futterbars sind sowohl von der Hygiene als auch von der rechtlichen Seite her nicht ganz unproblematisch, meint Dr. Stephan Dreyer

pet immer dabei – Lesen Sie, wo, wann und wie Sie wollen.
  • Print-Ausgabe direkt per Post
  • Ausgaben auch als E-Magazin
  • Immer verfügbar – auf PC und Mobil
  • Online-Archiv seit 1996
Abonnement Print & Online
Testangebot
Direkt weiterlesen
Die Futtermittelkontrollen nehmen zu, und das seit Jahren und teils durchaus zu Recht. Je nach Bundesland sind für die so genannte amtliche Futtermittelkontrolle unterschiedliche Behörden zuständig. Manchmal wird ihnen seitens der Amtsveterinäre zugearbeitet, die einen Fachhandelsbetrieb ja eigentlich „nur“ aus tierschutz- oder seuchenrechtlichen Gründen betreten, aber gern mal Amtshilfe leisten. Durch die Konzentration der Kraftfutterindustrie auf eine sinkende Standortmenge und durch die Abnahme futterselbstmischender Landwirte im Nutztiersektor schaut man als betroffene Behörde nun eher nach Beanstandungen bezüglich Futtermitteln auch im Zoofachhandel. Beliebter Angriffspunkt, und das leider auch öfter zu Recht, sind dabei die Futterbar-Vertriebsformen verschiedenster Art. Hier wird Futter nämlich offen verkauft, was zwar unter bestimmten Auflagen zulässig, aber nicht immer unproblematisch ist. Dem Experten offenbaren sich zwei Problemkreise: rechtliche und hygienische Mängel werden gesucht, oft gefunden und manchmal dann halt geahndet. Das kann auch mal teuer werden.
Alles, was Recht ist
Bei den rechtlichen Futterbar-Problemen steht zunächst die Deklaration nach Futtermittelrecht im Vordergrund. Natürlich greift auch und gerade hier die jeweils gültige Futtermittelverordnung. Sie sorgt für konkrete Umsetzungsvorgaben des eher allgemein gehaltenen Futtermittelgesetzes. Dort heißt es bezüglich „lose in kleinen Mengen aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen“, dass die jeweils für den Futtermitteltyp vorgegebenen Angaben „auf einem bei der Ware befindlichen Schild“ gemacht werden. Die Abgabemenge wird dabei gesetzlich auf jeweils 50 kg Mischfuttermittel bzw. 10 kg eines jeden Einzelfuttermittels beschränkt. Das Futtermittelgesetz unterstellt für Deutschland vorab, dass „die Kennzeichnung in deutscher Sprache abgefasst, deutlich lesbar und haltbar“ sein muss. Genau da beginnt das erste grundsätzliche Problem. Ein Alltagsbeispiel: Ich betrete einen Baumarkt mit geradezu riesiger Zoofachabteilung, der über mehr als zwanzig laufende Meter Futterbar auf vier Ebenen, also in vier auf- und übereinandergestellten Boxen verfügt. Das geforderte „bei der Ware befindliche Schild“ ist in jeder einzelnen Schüttbox an der Innenrückseite hinten quer angebracht. So weit, so gut. Beim obersten, vierten Stock und in der Box darunter kann ich das vielleicht etwas kleingeratene Schild ganz hinten drin gerade noch so lesen. Bei der zweiten Schütte von unten gelingt…
Zur Startseite
Mehr zum Thema
Lesen Sie auch