Der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe (ZZF) hat zum Thema Positivliste ein Gutachten in Auftrag gegeben, das Prof. Dr. Dr. Tade Matthias Spranger von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn auf der Delegiertenversammlung des Verbands in Leipzig vorstellte.
Der Tenor des Gutachtens: Die Einführung einer nationalen Positivliste für Heimtiere, so wie sie zuletzt von Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir vorgeschlagen wurde, würde umfassend gegen verschiedene Vorgaben des Völker-, Europa- und Verfassungsrechts verstoßen.
Würde die Bundesrepublik Deutschland eine nationale Heimtier-Positivliste einführen, so wäre die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens insbesondere durch die Europäische Kommission vorgezeichnet. Auch eine Positivliste auf der Ebene der Europäischen Union wäre nicht mit dem Europarecht vereinbar, so Spranger. „Eine Heimtier-Positivliste ist unabhängig davon europarechtswidrig, ob Urheber einer solchen Liste der deutsche Gesetzgeber oder aber die Europäische Union selbst ist“, verdeutlichte der Rechtsprofessor. Spranger lehrt in den Bereichen Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht sowie Deutsches und Internationales Recht der Biotechnologie. Ehrenamtlich wurde er als Kommissionsmitglied in die Tierschutzkommission durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen berufen.
Die Finanzierung des Gutachtens wurde neben dem ZZF durch verschiedene Branchenverbände ermöglicht, unter anderem den Industrieverband Heimtierbedarf (IVH), die European Pet Organization (EPO), die Wirtschaftsgemeinschaft Zoologischer fachbetriebe (WZF), den Verband der Zoologischen Gärten (VdZ) und den Bundesverband für fachgerechten Natur-, Tier- und Artenschutz (BNA).
Das Gutachten legt dar, dass eine nationale Positivliste bereits das von Deutschland unterzeichnete und ratifizierte „Europäische Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren“ verletzen würde und damit völkerrechtswidrig ist. Das Übereinkommen enthalte ein klares Bekenntnis zur privaten Tierhaltung, zur Tierzucht und zum Tierhandel und betont die Bedeutung der Heimtiere wegen ihres Beitrags zur Lebensqualität und ihres daraus folgenden Wertes für die Gesellschaft.
Auf der Ebene des EU-Rechts stelle eine nationale Positivliste eine Verletzung der Grundfreiheiten und hier insbesondere der Warenverkehrsfreiheit dar. Neben der Warenverkehrsfreiheit, so Spranger, würde auch die Dienstleistungsfreiheit verletzt, sobald Dienstleister aus dem EU-Ausland entsprechende Angebote rund um die Heimtierhaltung in Deutschland nicht mehr anbieten dürfen.
Eine nationale Positivliste verstoße darüber hinaus gegen verschiedene Grundrechte und Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes, heißt es im Gutachten weiter.