Die Verlängerung der Verlängerung verlängert sich: Erst haben sich Bund und Länder bei ihrer Konferenz am 13. Dezember darauf geeinigt, dass der Einzelhandel in Deutschland aufgrund steigender Covid-19-Infektionszahlen ab dem 16. Dezember bis mindestens zum 11. Januar weitgehend schließen muss. Auf seiner Onlinesitzung am 5. Januar beschlossen die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten dann, den Lockdown bis Ende Januar zu verlängern. Bei einer weiteren Besprechung am 19. Januar herrschte dann Einigkeit darüber, den Lockdown nochmals bis Mitte Februar zu verlängern.
Davon betroffen sind dieses Mal, im Unterschied zum ersten Lockdown im Frühjahr, in allen Bundesländern auch Bau- und Gartenmärkte. Nicht betroffen davon sind dagegen deutschlandweit weiterhin Zoofachgschäfte, Futtermittemärkte, der Lebensmittelhandel und Drogeriemärkte, die als essenzielle Einzelhandelsgeschäfte eingestuft wurden. Zoofachabteilungen von Gartenmärkten, die sich, etwa durch einen separaten Eingang, von der restlichen Verkaufsfläche abtrennen lassen, konnten an einigen wenigen Standorten weiterhin offen bleiben, wenn das örtliche Gesundheitsamt seine Zustimmung dafür gibt. Zum Beispiel bei Dehner Zoo in Karlsruhe und in Sindelfingen war dies der Fall. Im Februar konnten immerhin 87 Dehner-Märkte wieder vollständig oder teilweise öffnen. In den meisten Bundesländern stand die Heimtierabteilung wieder zur Verfügung.
ZZF-Initiativen
Heimtierpfleger duften zu Beginn der Pandemie nicht in allen Bundesländern arbeiten. Dies ergaben Recherchen des Zentralverbands Zoologischer Fachbetriebe (ZZF) im Dezember und im Januar. Gemäß den Informationen des Verbandes wurden für einige Wochen in Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen und in Sachsen-Anhalt Verbote für Heimtierpfleger im Salon ausgesprochen. Der ZZF habe daraufhin diese Bundesländer angeschrieben und darauf hingewiesen, dass die Pflege von Hunden tierschutzrelevant sei. Bestimmte Hunderassen wie zum Beispiel Pudel benötigen eine regelmäßige Pflege, da sonst Felle verfilzen, Hautkrankheiten entstehen und Parasiten sich vermehren können, betonte der ZZF. In Bayern konnte daraufhin immerhin erreicht werden, dass Groomer ihrer Arbeit nachgehen dürfen, wenn Tierhalter ein tierärztliches Attest mitbringen.
Ob und inwieweit Hundefriseure ihrer Arbeit nachgehen dürfen, wurde im Verlauf des Januar immer mehr zu einer Angelegenheit der Gerichte. Das Verwaltungsgericht Münster hat als erstes dem Eilantrag von Hundefriseurin Elisa…