Foto: Gerd Altmann, Pixabay
Foto: Gerd Altmann, Pixabay
pet plus

Rechtsanwalt Andreas Ackenheil

Die Social-Media-Falle

Negative Bewertungen oder auch ein Shitstorm können fatale Folgen für Unternehmen haben. Rechtsanwalt Andreas Ackenheil weiß was zu tun ist, wenn die Social-Media-Falle zuschnappt.
pet immer dabei – Lesen Sie, wo, wann und wie Sie wollen.
  • Print-Ausgabe direkt per Post
  • Ausgaben auch als E-Magazin
  • Immer verfügbar – auf PC und Mobil
  • Online-Archiv seit 1996
Abonnement Print & Online
Testangebot
Direkt weiterlesen
Soziale Netzwerke sind Bestandteil unseres modernen Lebens und bieten vielfältige Möglichkeiten der Informationsverbreitung. Häufig werden die Internetplattformen dazu benutzt, unbedacht seine Meinung zu äußern.
Der Tatort liegt in den eigenen "vier Wänden". Man sitzt zu Hause und hat sich über den Verkäufer geärgert. Man gibt auf einer Bewertungsplattform eine negative Bewertung ab. Im vermeintlich geschützten Bereich der häuslichen Privatsphäre und dem "rechtsfreien Raum" des Internets fühlt man sich sicher und macht sich keine Gedanken über die Folgen.
Dass die Äußerungen Beleidigungen darstellen können, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nach Artikel 2 des Grundgesetzes (GG) verletzen, wird nicht bedacht. Es gibt schließlich die Meinungsfreiheit (Artikel 5 GG), nach der man seine Meinung frei äußern darf. Doch die Äußerungsfreiheit hat Grenzen.

Verletzung der Persönlichkeit

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den persönlichen Lebensbereich. Jede Person kann entscheiden, ob und wie sie in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Es verbietet sich, unwahre Tatsachenbehauptungen aufzustellen und zu verbreiten. Im Gegenzug schützt die Meinungsfreiheit das Recht, über eine andere Person wahre Tatsachen und Werturteile (persönliche Wertungen) äußern zu dürfen. Bei Werturteilen steht die eigene Meinung des Äußernden im Vordergrund.
Wahre Tatsachen und Werturteile müssen beweisbar sein. Ausnahmsweise überwiegt das Persönlichkeitsrecht, wenn es sich bei Werturteilen um bloße Schmähkritik handelt. Solche Äußerungen dürfen nicht getätigt werden. Bei der Schmähkritik steht die reine Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund. Niemand muss sich damit beispielsweise als "Betrüger" oder "Lügner" bezeichnen lassen. Da die Meinungsäußerung durch den Betroffenen meist als Kritik wahrgenommen wird, fühlt sich dieser schnell angegriffen und in seinem Ruf geschädigt.
Ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab und kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.Man sollte sich daher gut überlegen, was man über eine Person äußert, will man nicht finanziell zur Rechenschaft gezogen werden.

Rechtliche Möglichkeiten

Der Betroffene kann sich gegen Rechtsverstöße wehren. Das bekannteste Mittel ist die Abmahnung. Es bestehen aber auch Ansprüche auf Widerruf…
Zur Startseite
Mehr zum Thema
Lesen Sie auch