Der Tatort liegt in den eigenen "vier Wänden". Man sitzt zu Hause und hat sich über den Verkäufer geärgert. Man gibt auf einer Bewertungsplattform eine negative Bewertung ab. Im vermeintlich geschützten Bereich der häuslichen Privatsphäre und dem "rechtsfreien Raum" des Internets fühlt man sich sicher und macht sich keine Gedanken über die Folgen.
Dass die Äußerungen Beleidigungen darstellen können, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nach Artikel 2 des Grundgesetzes (GG) verletzen, wird nicht bedacht. Es gibt schließlich die Meinungsfreiheit (Artikel 5 GG), nach der man seine Meinung frei äußern darf. Doch die Äußerungsfreiheit hat Grenzen.
Verletzung der Persönlichkeit
Wahre Tatsachen und Werturteile müssen beweisbar sein. Ausnahmsweise überwiegt das Persönlichkeitsrecht, wenn es sich bei Werturteilen um bloße Schmähkritik handelt. Solche Äußerungen dürfen nicht getätigt werden. Bei der Schmähkritik steht die reine Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund. Niemand muss sich damit beispielsweise als "Betrüger" oder "Lügner" bezeichnen lassen. Da die Meinungsäußerung durch den Betroffenen meist als Kritik wahrgenommen wird, fühlt sich dieser schnell angegriffen und in seinem Ruf geschädigt.
Ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab und kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.Man sollte sich daher gut überlegen, was man über eine Person äußert, will man nicht finanziell zur Rechenschaft gezogen werden.