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Überzeugende Vorstellung

Royal Canin war auf der Interzoo in diesem Jahr lediglich als Mitaussteller auf dem Stand der BTG vertreten. Als Alternative hat das Unternehmen seinen Händlern die ­Tagung „Blickpunkt Fachhandel“ in Berlin präsentiert.
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Für Steven Sagrodnik, Leiter Marketing und Vertrieb bei Royal Canin, stand vor der Entscheidung, statt eines eigenen Standes auf der Interzoo, lieber die Tagung Blickpunkt Fachhandel in Berlin zu veranstalten, eine klare Frage: „Erreichen wir mit der Nürnberger Messe noch unsere deutschen Händler?“ Die Antwort lautete nach eingehenden internen Beratungen: „Nein“. „Von den Besuchern an unserem Stand waren im letzten Jahr nur noch ein Drittel deutsche Fachhändler. Das war uns einfach zu wenig“, so Sagrodnik. Und so bildete die Bundeshauptstadt nun die alternative Plattform zur direkten Kommunikation mit dem deutschen Fachhandel. Über 200 Teilnehmer folgten dabei dem Ruf des Tiernahrungsherstellers in die Hauptstadt. Geboten wurde ein von der Fernsehmoderatorin und Schauspielerin Ruth Moschner moderiertes Programm aus Fach- und Fremdvorträgen sowie eine Abendveranstaltung im angesagten Berliner Club und Restaurant Spindler & Klatt. Ebenso stellte das Unternehmen seinen Händlern eine neue Produktlinie mit dem Fokus „Lifestyle“ vor. Kartellrecht und ­Händlersorgen Der anfänglichen Zusicherung Sagrodniks, man wolle aus der Veranstaltung sicher „keine Kaffeefahrt mit Produktverkauf machen“, ließ das Unternehmen dann in seinen Vorträgen weitestgehend Taten folgen. So bildete vor allem der erste Tag spannende Ausblicke in für viele Fachhändler bis dato vielleicht noch nicht ganz so bekannte Gefilde, wie dem Kartellrecht. Helmut Bergmann, Anwalt und Partner in der Kartellrechtsgruppe Freshfields Bruckhaus Deringer, brachte den Teilnehmern dabei das juristische Minenfeld der Kartellparagraphen näher und betonte vor allem die Schwierigkeiten der legalen und illegalen Kommunikation zwischen Händlern und Herstellern. „Man darf zwar über vieles sprechen, aber gerade wenn es um die Einflussnahme auf den Wiederverkaufspreis beim Händler geht, wird es heikel.“ So sei zwar die einmalige Herausgabe einer unverbindlichen Preisempfehlung erlaubt. Doch schon die nochmalige Zusendung derselben könne als unerlaubtes Druckmittel ausgelegt werden, so Bergmann. Dasselbe gelte für Lieferstopps an Preisbrecher, besonders im Online-Bereich. Denn gerade dieses Segment ist laut Bergmann zurzeit besonders im Fokus des Bundeskartellamts. Es werde momentan von Seiten des Amtes sehr darauf geachtet, dass dem Online-Handel gegenüber dem stationären Handel kein Nachteil entsteht. Doch gerade der Online-Handel ist es, der den stationären Händlern noch immer am meisten Kopfzerbrechen…
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