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Die Aquaristikbranche unter Druck

Die neue Biozidverordnung und ihre nicht unerheblichen Auswirkungen auf das Sortiment der Aquaristik beleuchtet Experte Dr. Gerald Meixner von der Firma Eheim.
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Die neue Verordnung (EU) No. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates „über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten“, kurz Biozidverordnung, wurde im Mai 2012 verabschiedet. Nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Nr. L 167) trat die Verordnung am 17. Juli 2012 in Kraft. Angewendet werden muss sie seit dem 1. September 2013 und löst somit die bis dahin geltende Biozidrichtlinie (RL 98/8/EG) ab. Sie reguliert europaweit das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidpro­dukten. Was sind Biozide? Biozide sind Wirkstoffe oder Gemische, die auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zerstören, abschrecken oder unschädlich machen bzw. Schädigungen durch Schadorganismen verhindern sollen. Hierzu gehören u. a. Bakterien, Viren, Algen, Insekten, Schnecken, Nagetiere, Muscheln und Pilze. Biozide haben eine Vielzahl von Anwendungen. Die zugehörigen Produktarten sind im Anhang V der Biozid-Verordnung gelistet. Es gibt vier Hauptgruppen mit insgesamt 22 Produktarten: Hauptgruppe 1: Desinfektionsmittel Hauptgruppe 2: Schutzmittel Hauptgruppe 3: Schädlings­bekämpfungsmittel Hauptgruppe 4: Sonstige Biozidprodukte Produkte aus der Aquaristik finden sich in der Hauptgruppe 1, bei Produktart PT 2. Hier befinden sich Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind. Die Anwendungsbereiche umfassen unter anderem Schwimmbäder, Aquarien, Badewasser und anderes Wasser, Klimaanlagen sowie Wände und Böden sowohl im privaten als auch im öffentlichen und industriellen Bereich sowie in anderen für eine berufliche Tätigkeit genutzten Bereichen. Andere Mittel, die in der Aquaristik verwendet werden wie z. B. Schneckenbekämpfungsmittel (Molluskizide), befinden sich in der Hauptgruppe 3 (Schädlingsbekämpfungsmittel) unter Produktart PT 16. Die Zulassung Biozidprodukte müssen vor dem ersten Inverkehrbringen über eine Zulassung verfügen. Grundlage für eine Zulassung ist die Verordnung (EU) No. 528/2012 und das Chemikaliengesetz. Das Produktzulassungsverfahren für Biozidprodukte baut auf dem vorausgegangenen Wirkstoffverfahren auf. Eine Voraussetzung für die erfolgreiche Zulassung ist, dass alle enthaltenen Biozid-Wirkstoffe in der Unionsliste der genehmigten Wirkstoffe oder in Anhang I der Verordnung (EU) No. 528/2012 aufgenommen worden sind. Biozidprodukte mit Altwirkstoffen können Übergangsfristen in Anspruch nehmen und benötigen zu…
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