Rechtsstreit um Paragraph 11

ZZF setzt sich durch

Die Auflagen zur Reinigung der Zierfischanlagen hat die Veterinärbehörde zurückgezogen. WZF/Boxler
Die Auflagen zur Reinigung der Zierfischanlagen hat die Veterinärbehörde zurückgezogen. WZF/Boxler
18.02.2015

Bei einem Rechtsstreit eines Mitglieds des Zentralverbands Zoologischer Fachbetriebe (ZZF) wurde jetzt laut dem ZZF eine Rechtsprechung bestätigt, die zur Rechtssicherheit bei der Auslegung des Paragraph 11 Tierschutzgesetz beiträgt: Bei der Erlaubniserteilung für den gewerbsmäßigen Handel mit Tieren sind Auflagen ohne Ermessenserwägung unzulässig. Nach Paragraph 11 dürfen Veterinärbehörden einem Zoofachhändler bei der Erlaubniserteilung für den Handel mit Tieren Auflagen erteilen, die im Gesetz nicht abschließend aufgezählt werden. Aus Sicht des ZZF erfordert die Gesetzesbestimmung "soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ..." ein pflichtgemäßes Ermessen der örtlichen Behörde: Nur wenn die Tierhaltung beanstandet wurde oder aufgrund bestimmter Umstände im Einzelfall begründet mit tierschutzrelevanten Missständen zu rechnen ist, kann nach seiner Lesart eine Auflage erteilt werden, die zur Verbesserung des Tierschutzes führt. Der Kläger hatte nun gegen Auflagen geklagt, die seine örtliche Veterinärbehörde ohne vorherige Beanstandungen erlassen hatte: Beispielsweise wurde eine Anwesenheitspflicht für die verantwortliche Person während der gesamten Öffnungszeit des Geschäftes gefordert sowie Buchführungen zum Tierbestand, zu tierärztlichen Behandlungen sowie zu den Wasserwerten in den Zierfischverkaufsanlagen.
Die Behörde verbot, Tiere für interessierte Kunden aus der Verkaufsanlage herauszunehmen und wieder einzusetzen. Vor dem Neubesatz eines Aquariums der Verkaufsanlage sollte dieses entleert, gereinigt und desinfiziert werden. Darüber hinaus wurde der Zoofachmarkt verpflichtet, Gehege mit wissenschaftlichen Artnamen auszuzeichnen. Alle genannten Auflagen wurden zurückgezogen.
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