Allein in 2012 wurden in Deutschland Waren im Wert von über 4 Mrd. € gestohlen. Mit Hilfe von Videoüberwachungsanlagen lässt sich das Geschehen vor Ort bzw. in einem Geschäft beobachten und dokumentieren. Vor allem Gelegenheitsdiebe werden durch sichtbar installierte Videokameras abgeschreckt. Die Videoaufzeichnung erleichtert aber auch die Beweissicherung und Identifizierung des Täters. So lassen sich beliebig viele Objekte und Verkaufsräume gleichzeitig überwachen. Eine Dauerüberwachung ist möglich, ist allerdings personal- und kostenintensiv, da für eine mögliche Intervention im Fall eines Diebstahls jederzeit Mitarbeiter verfügbar und anwesend sein müssen. Möglichkeiten und Grenzen Es ist nicht unbedingt erforderlich, nur „scharfe“ Kameras zu installieren. Auch Attrappen können durchaus eine abschreckende Wirkung entfalten. Sinnvoll ist eine kombinierte Installation von „falschen“ und echten Kameras. Sie sind leicht auszutauschen, so dass an einem bestimmten Bereich im Geschäft zeitweise echte Kameras, zeitweise Attrappen im Wechsel installiert werden. Es gilt aber, rechtliche Rahmenbedingungen einzuhalten. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die (vermeintliche) Kamera auch funktionstüchtig ist oder gar nur eine Attrappe: Sofern der Betroffene glauben kann, dass er überwacht wird, ist die gesamte Maßnahme auch als Videoüberwachung zu beurteilen, da sich hier der „Überwachungsdruck“ auswirkt. Deshalb muss der Kunde bereits beim Betreten eines Geschäfts erkennen können, ob das Geschäft videoüberwacht wird. Dazu muss ein Hinweisschild im oder am Eingangsbereich angebracht sein. Der Kunde soll aber nicht erkennen können, ob die Videoanlage einsatzbereit ist oder nicht. Damit wäre die Abschreckungswirkung verfehlt. Aber auch Mitarbeiter und Lieferanten müssen auf die Kamerainstallation aufmerksam gemacht werden. In eigenen Reihen Bei dem Einsatz von Fernsehüberwachungsanlagen sind sowohl die innerbetrieblichen, als auch die Belange der Kunden zu berücksichtigen. Zur direkten Überwachung des eigenen Personals muss ein im Unternehmen vorhandener Betriebsrat seine Zustimmung geben. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitsgeber ein Einigungsstellenverfahren durchführen. Weiter darf sich der Überwachungsbereich der Kameras nicht über die eigenen Grundstücksgrenzen hinaus erstrecken. Der Bundesgerichtshof hat 2003 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass auch eine heimliche Videoüberwachung im Einzelfall zulässig sein kann. Voraussetzung…
Hilfsmittel Videoüberwachung
Wenn Verdacht auf Diebstahl besteht, die Warensicherung durch Etiketten und Ausgangskontrollen nicht mehr ausreicht, ist eine Videoüberwachung angebracht. Verkaufstrainer Hans-Günther Lemke weiß, worauf es ankommt.