Aufklärungspflicht des Franchisegebers Der Franchisegeber muss den Franchisenehmer vor Abschluss des Franchisevertrages ungefragt umfangreich über sein System, die erforderlichen Investitionen, Kosten, die zu erwartenden Umsätze und Risiken aufklären, so dass dieser sich in Kenntnis der Risiken und Kosten für oder gegen den Abschluss des Franchisevertrages entscheiden kann. Hat der Franchisegeber den Franchisenehmer mit falschen Zahlen geworben, kann dieser bei wirtschaftlichem Misserfolg den Franchisevertrag fristlos kündigen und Schadensersatz verlangen. Dies wurde von diversen Oberlandesgerichten, unter anderem dem OLG Hamburg, dem OLG München und dem Kammergericht Berlin, entschieden. Bei einem solchen Prozess ist zu berücksichtigen, dass den Franchisegeber die Darlegungs- und Beweislast trifft. Dem Franchisegeber fällt es häufig schwer, vor Gericht darzulegen und zu beweisen, wann er den Franchisenehmer vor dem Abschluss des Franchisevertrages mit welchen Unterlagen aufgeklärt hat.
Widerrufsbelehrung darf nicht fehlen Franchiseverträge, die eine Verpflichtung des Franchisenehmers zum fortlaufenden Warenbezug beinhalten, müssen außer in besonderen Ausnahmefällen eine Widerrufsbelehrung enthalten. Diese Belehrung muss als Anlage zum Franchisevertrag gesondert vom Franchisenehmer unterschrieben werden. Es gelten für den Franchisegeber besonders strenge gesetzliche Anforderungen, wie eine solche Widerrufsbelehrung inhaltlich und formal gestaltet werden muss. Kleinste Fehler führen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer deutscher Gerichte zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Dies hat nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB die Folge, dass der Franchisenehmer den Franchisevertrag auch noch nach Monaten oder Jahren ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Rechtsfolge ist dann, dass die jeweils vom Vertragspartner empfangenen Leistungen zurückgewährt bzw. verrechnet werden. Die falsche Widerrufsbelehrung wirkt damit grob gesagt ähnlich wie eine vom Franchisenehmer ausgesprochene Kündigung. Der…