Dr. Christian Prasse
Franchiseverträge – für Laien unverständlich
Für diese tatsächlichen Vorteile der Mitgliedschaft in einem Franchisesystem zahlt der Franchisenehmer an den Franchisegeber eine so genannte Einstiegsgebühr, eine laufende, umsatzabhängige Franchisegebühr und in aller Regel auch monatliche Werbekostenbeiträge. Es darf aber nicht übersehen werden, dass es weitere Pflichten gibt: So muss die Ware fast ausschließlich beim oder über den Franchisegeber bezogen werden. Grundlage der gegenseitigen Rechte und Pflichten ist der Franchisevertrag. Übliche Franchiseverträge sind nicht selten 100 DIN A4-Seiten dick, wenn man die Anlagen mitzählt. Schon der eigentliche Franchisevertrag selbst hat nicht selten 30 Seiten Umfang. Dies liegt daran, dass der Franchisevertrag in den deutschen Gesetzen nicht ausdrücklich geregelt ist. In den stets vom Franchisegeber vorformulierten Franchiseverträgen versuchen die Franchisegeber ihre eigenen Rechte zu sichern. Die Rechte der Franchisenehmer werden beschränkt, meist unter dem Deckmantel der Wahrung und Durchsetzung der System-Einheitlichkeit. Die von spezialisierten Franchisegeber-Rechtsanwälten ausgeklügelten Verträge sind natürlich so gefasst, dass der Franchisenehmer zwar in seiner unternehmerischen Freiheit sehr beschränkt wird, andererseits jedoch nicht als „Scheinselbstständiger“ einzustufen ist. Der Franchise-Interessent ist angesichts umfangreicher und schwer verständlicher Franchiseverträge meist überfordert. Häufig wird der Franchisevertrag zwar gelesen, jedoch dann ohne Nachfragen und Verhandlungen unterschrieben. Unternehmer, die planen, einen Franchisevertrag zu unterzeichnen, tun gut daran, im Vorfeld nicht nur den Franchisevertrag prüfen zu lassen, sondern sich auch sonst umfangreich…