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Fast alle Preisaktionen sind nun erlaubt

Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, informierte auf der Sagaflor-Hauptversammlung über die neue UWG-Reform

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Das neue Gesetz bezüglich des unlauteren Wettbewerbs (UWG) soll mit den Zielen Wirtschaft stärken, Verbraucherrechte sichern, Liberalisierung und Entbürokratisierung und letztlich auch der Vorwegnahme einer europäischen Harmonisierung eingeführt werden. Welche Veränderungen es für den Handel bringen wird, führte Frieder Schönheit als Gastreferent der Sagaflor auf der Hauptversammlung der Kooperation aus.
Die wesentlichste und weitreichendste Änderung betrifft seiner Ansicht nach die Aufhebung des Sonderveranstaltungsverbots sowie die Regelung über Schluss- und Jubiläumsverkäufe und die Aufhebung der Räumungsverkaufsregelungen. Durch den Wegfall der Verbote zu Sonderverkäufen und Räumungsverkäufen gibt es sehr viel mehr Möglichkeiten der „Aktionswerbung“ bzw. „Blickfangwerbung“ für den Handel. Während nach den bisher gültigen Gesetzen die so genannte „blickfangmäßige Heraushebung“ von Preisreduzierungen über das gesamte Sortiment als „unerlaubte Sonderveranstaltung“ wettbewerbsrechtlich angreifbar war, sind in Zukunft in der Werbung alle Preisaktionen zulässig, soweit sie nicht die Grenze der Irreführung oder Transparenz überschreiten.
Frieder Schönheit erwartet in den nächsten Jahren eine deutliche Zunahme von Preisaktionen.
Erlaubt ist also in Zukunft die große Heraushebung, z.B. von 30 Prozent Rabatt auf einzelne Warengruppen, für einzelne Kundengruppen, zu einzelnen Verkaufszeiten. Keine Einschränkung gibt es auch in Zukunft für Geburtstagsverkäufe oder Räumungsverkäufe. Während bisher die entsprechende „blickfangmäßige Herausstellung“ nur für durch 25 teilbare Jubiläen galt, kann jetzt zu jedem Geburtstag z. B. unter dem Motto „großer Geburtstagsverkauf“ mit entsprechenden Preisreduzierungen geworben werden. Während Räumungsverkäufe bisher angemeldet wurden und nur befristet durchgeführt werden durften, gibt es auch hier in Zukunft keine Beschränkung mehr, soweit auch tatsächlich Ausverkäufe z. B. des Geschäftes oder einzelne Warengruppen erfolgen. Auch hier gilt wiederum die Grenze bei Irreführung/Transparenz.
Mit dem neuen UWG werden auch auf bestimmte Warengruppen begrenzte Sommer- und Winterschlussverkäufe abgeschafft. In Zukunft kann jedes einzelne Handelsunternehmen Saisonausverkäufe ohne Sortimentsbeschränkung vornehmen und auch den Termin frei wählen. Der Begriff „SSV“ ist für keine Branche geschützt. Hier ist damit zu rechnen, dass gerade Sortimente, die stark mode- oder saisonabhängig nachgefragt werden, durch Reduzierungen zum „Saisonende…
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