Allein 2009 wurden in Deutschland Waren im Wert von über 4 Mrd. € gestohlen. Dabei werden die Ladendiebe und Betrüger immer kreativer, professioneller und leider auch gewalttätiger. Wenn die Betriebsergebnisse und Inventurergebnisse immer schlechter werden, sind für Händler oft technische Maßnahmen das „letzte Mittel“. Vorbeugende oder auch nachfolgende Maßnahmen zählten gestern ebenso wie heute für jeden Geschäftsinhaber zu den standardmäßigen Ausrüstungen im Bereich der Sicherheit. Ein klarer Vorteil heutzutage gegenüber noch vor zwei bis drei Jahrzehnten ist, dass es im Zuge der technologischen Entwicklungen – und die Sicherheitsbranche hat sich hier rasant weiterentwickelt – immer mehr Möglichkeiten der Warensicherung gibt. Damals konnte sich ein Geschäft zum Beispiel häufig nur über den Einsatz von mehr Personal oder Sicherheitskräften oder Detektiven gegenüber Ladendiebstahl schützen, oder es wurden in der Vergangenheit so genannte „Abschreckungsplakate“ und Beobachtungsspiegel häufiger eingesetzt als heute. Inzwischen hat sich die Videoüberwachung als beste „Abschreckung“ für Ladendiebe herauskristallisiert. Vor allem Gelegenheitsdiebe, deren Zahl in der letzten Zeit erschreckend zugenommen hat, werden durch Videoüberwachungskameras, die gut und sichtbar installiert sind, abgeschreckt. Auch erleichtert die Videoaufzeichnung die Beweissicherung und Identifizierung des Täters. Auch ein Vorteil der Videoüberwachung: Es lassen sich beliebig viele Objekte und Verkaufsräume gleichzeitig überwachen. Eine Dauerüberwachung ist möglich. Sie ist allerdings personal- und kostenintensiv, da eine mögliche Intervention im Fall eines Diebstahls jederzeit Mitarbeiter verfügbar und anwesend sein müs- sen. Meist wird ein Mitarbeiter für die Festnahme oder Verfolgung des Täters benötigt. Es ist nicht unbedingt erforderlich, nur „scharfe“ Kameras zu installieren. Auch Attrappen können durchaus eine abschreckende Wirkung entfalten. Sinnvoll ist eine kombinierte Installation von „falschen“ und echten Kameras. Die heutige Videotechnik ist zu einem Bestandteil integrierter Sicherheitssysteme geworden und damit auch kein „Stand-alone- System“ mehr. So kann der Anwender durch mittlerweile hoch entwickelte, ganzheitliche Systeme zusätzliche Vorteile generieren: Durch die Verknüpfung sicherheitstechnischer Anlagen wie Warensicherungssysteme (EAS), Videokontrollsysteme oder auch Alarm- oder Einbruchmeldeanlagen mit anderen gebäudetechnischen Systemen können neben dem Schutz auch Betriebsabläufe optimiert werden – im Sinne der Sicherheit, Effizienz und Transparenz. Juristische Grundlagen Videoüberwachung ist erwiesenermaßen ein geeignetes Mittel zur Abschreckung und dient auch der Nachverfolgung von Diebstahl und anderen Straftaten. Jedoch sollte dies niemals dazu dienen, bei Mitarbeitern in die Privatsphäre einzudringen. Hier gab es in den letzten Jahren schon mehrere Fälle im Einzelhandel, die leider auch ein „schlechtes Licht“ auf das Thema „Einsatz von Video“ geworfen hatten. Deshalb schreckten viele Händler sogar davor zurück, diese Technik einzusetzen. Wenn rechtliche Seiten beachtet werden, ist der Einsatz moderner Videotechnik immer eine lohnende Investition, die sich schnell für jeden Kaufmann rechnet. Bei der Videoüberwachung in Verkaufsräumen ist vor allem § 6 b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten, wonach diese zulässig ist, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechtes oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Der Kunde ist immer auf den Einsatz von Videokameras, schon beim Betreten des Geschäfts, hinzuweisen, am besten mit einem Hinweisschild, etwa dem Piktogramm zur Kennzeichnung von Videoüberwachung gemäß DIN 33450. Sind Mitarbeiter betroffen, so ist immer der Betriebsrat hinzuzuziehen, wenn es um den Einsatz von Videoüberwachung geht. Dem Betriebsrat steht beim Einsatz technischer Überwachungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsrecht zu. Danach hat er bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers zu überwachen, mit zu bestimmen. Im Gegensatz dazu steht dem Betriebsrat für den Detektiveinsatz, der das Arbeitsverhalten kontrollieren soll, grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht zu. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitsgeber ein Einigungsstellenverfahren durchführen. Zusammenfassend ist zu sagen, dass mit der Technik der Videoüberwachung sehr vieles erreicht werden kann, der Umgang damit jedoch auch sensibel zu behandeln ist. Download: Videoüberwachung im Handel (PDF-Datei)