"Die Coronaschutzverordnung - auch in der zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung geltenden Fassung vom 7. Januar - verbietet die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Klägerin nicht", begründet das Gericht. Denn der Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden werde eingehalten.
Schon zuvor konnte auf Initiative des ZZF erreicht werden, dass in Bayern Groomer ihrer Arbeit nachgehen dürfen, wenn Tierhalter ein tierärztliches Attest mitbringen. Noch immer dürfen aber Heimtierpfleger in manchen Bundesländern überhaupt nicht arbeiten, gemäß den Informationen des ZZF weder in Baden-Württemberg noch in Niedersachsen und auch nicht in Sachsen-Anhalt.
Vielleicht ändert sich dies nach dem jetzt getroffenen Urteil aus Münster.